Grundschule Wildberg / Effringen

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1.  Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule Wildberg-Effringen e.V.“
  2.  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
  3.  Der Verein hat seinen Sitz in Wildberg.
  4.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein bezweckt, die Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu fördern und die Schule in ihrem erzieherischen und kulturellen Auftrag zu unterstützen. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle und materielle Unterstützung der Grundschule Wildberg - Effringen bei pädagogischen Aufgaben, die im Rahmen der Trägerschaft durch die Stadt Wildberg in der Regel nicht gedeckt sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mitelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

1. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und etwaiger Beiräte ist rein ehrenamtlich. Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen in angemessenem Rahmen, die durch Nachweise zu belegen sind.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger. Dieser darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke, soweit möglich der Grundschule Wildberg - Effringen und die soziale Betreuung ihrer Schüler verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft/ Mitgliedsbeiträge

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit dem Eintritt werden die Satzung und die Datenschutzbestimmung anerkannt. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Minderjährige müssen die Zustimmung zumindest eines ihrer Vertreter durch dessen Unterschrift nachweisen.

2. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Austritt, der vom Mitglied bis zum 1. August eines jeden Jahres schriftlich erklärt werden kann; bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht rückerstattet.

b. durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person;

c. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beitragszahlungen 3 Monate im Rückstand ist.

d. durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Mitglied wird der Ausschluss schriftlich bekanntgegeben. Gegen den Ausschluss kann einen Monat nach Zugang der Entscheidung Widerspruch in der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

3. Damit der Verein die bei der Erfüllung seines Zweckes entstehenden Kosten decken kann entrichten die Mitglieder jährliche Mitgliederbeiträge. Die Höhe des Mindestbeitrags wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden höheren Beitrag zu leisten. Zuzahlungen/Spenden sind jederzeit möglich. Auf Wunsch wird ab einer Spende 1 in Höhe von 200,- € eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt. Die Mitgliedsbeiträge werden für das laufende Schuljahr Anfang November eines jeden Jahres per Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Mitgliedschaften, die zwischen November und Mai beginnen, wird der erste Mitgliedsbeitrag für das laufende Schuljahr zum Beginn des übernächsten Monats seit Beginn der Mitgliedschaft eingezogen.

 

Auf Antrag können durch Beschluss des Vorstands Mitglieder teilweise oder ganz von derPflicht zur Beitragsbefreiung befreit werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat (der Elternbeiratsvorsitzende und dessen Vertreter gehören qua Amt dem Beirat an)

4. die Kassenprüfer Die Tätigkeit aller Organe ist ehrenamtlich

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) seinem Stellvertreter

c) dem/der Schatzmeister

d) dem Schulleiter (qua Amt)

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schulleiter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei es an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist. Der Schulleiter ist in jedem Fall (qua Amt ) vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und mindestens ein Beiratsmitglied (Elternbeiratsvorsitzender oder dessen Vertreter) anwesend sind.

4. Beschlüsse können auch über den Weg der elektronischen Datenübertragung gefasst werden.

5. Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

§ 7 Beirat

 Durch Wahl in der Mitgliederversammlung können neben den dauerhaft bestehenden Beiratsmitgliedern, welche der Elternbeiratsvorsitzende sowie dessen Vertreter angehören, auch andere Mitglieder des Fördervereins und auch Lehrer dem Beirat beitreten. Beiratsmitglieder werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

§ 8 Kassenprüfer

Der Beirat bestimmt jedes Jahr 2 Kassenprüfer.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter, in der Regel jährlich mindestens einmal im ersten Vierteljahr des Schuljahrs einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

b. Bericht der Kassenprüfer

c. Entlastung des Vorstands

d. Wahl des Vorstands (alle zwei Jahre, aber jährlich alternierend)

e. Wahl des Schriftführers für das laufende Geschäftsjahr

f. Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g. Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen und sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung der Mehrheit des Vorstands erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe auf schriftlichem Wege verlangt.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Abstimmung geheim.

§ 10 Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

§ 12 Vereinsausgaben

Punkt 1: Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Ausgaben, welche betragsmäßig die Summe von 100,- € übersteigen, der vorherigen Zustimmung von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem Vorsitzenden des Elternbeirats bedürfen.

Punkt 2: Außerdem bedürfen Ausgaben, welche die Summe von 1000,--€ übersteigen, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung entsprechend der Mehrheitserfordernisse, geregelt in § 8 Punkt 4.

Punkt 3: Punkt 1 und Punkt 2 gelten entsprechend für mehrere Ausgaben, welche in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang entstehen

§ 13 Haftung und Haftungsfreistellung

Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Pflichten verursachten Schäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch gegenüber den Mitgliedern des Fördervereins. Sind diese Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie vom Verein die Befreiung der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Regelung in § 8 beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Über alle in der Satzung nicht geregelten Fragen entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB. Gegen diese Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel. 2. Durch die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist der Verein rechtsfähig.

* Zum besseren Textverständnis wird ausschließlich die männliche Form verwendet.